Trinkgeld
Schriftliche Regelung der Trinkgeldverteilung ab 01.01.2026
Das im Betrieb geltende Verteilungssystem (Aufteilungsschlüssel) muss schriftlich festgelegt und jedem betroffenen Arbeitnehmer ausgehändigt werden – ähnlich einem Dienstzettel oder einer Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag.
Dieses Schriftstück muss klar regeln:
- die Grundlage und Art der Verteilung,
- den betroffenen Personenkreis,
- sowie Zeitpunkt und Modalitäten der Auszahlung.
Bereits beschäftigte Arbeitnehmer müssen diese schriftliche Information spätestens zu Jahresbeginn 2026 erhalten.
Auskunftspflicht
Zudem haben Mitarbeiter, die bargeldlose Trinkgelder erhalten, künftig ein Recht auf Auskunft über die Höhe der vereinnahmten und verteilten Beträge. Dieses Recht auf Auskunft kann entfallen, sofern Trinkgelder, täglich, von einer nicht leitenden Person im Betrieb ausgehändigt wird. Hierzu haben die Kollektivverträge ein mögliches Regelungsrecht bekommen, also je nach Branche werden Änderungen möglich sein.
Klarstellung zur Steuerfreiheit
Eine Klarstellung des Finanzamtes räumt ein, dass vom Dienstgeber aufgeteilte Trinkgelder nun ebenfalls steuerfrei behandelt werden können.
Mitarbeiterprämie 2025
Steuerliche Behandlung
Es können einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen Prämien bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuerfrei gewährt werden.
Im Gegensatz zu den Regelungen der Vorjahre ist es somit nicht notwendig, dass alle Mitarbeiter:innen oder Gruppen von Mitarbeiter:innen eine Prämie bekommen. Es gibt auch keine Bindung mehr an eine lohngestaltende Vorschrift (Kollektivvertrag).
Behandlung in der Sozialversicherung und der Abgaben
Die Mitarbeiterprämie 2025 ist voll abgabenpflichtig in der Sozialversicherung, das heißt, es fallen die vollen SV-Beiträge und Lohnnebenkosten an.
Sie erhöht jedoch nicht das Jahressechstel.
Zusammenrechnung mit der Gewinnbeteiligung
Falls zusätzlich eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt wird, dürfen Prämie und Gewinnbeteiligung zusammen 3.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen um steuerfrei bleiben. Beträge darüber hinaus sind steuerpflichtig und werden im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung nachversteuert.
Derzeit ist diese Regelung auf das Jahr 2025 beschränkt; ob eine Verlängerung erfolgt, bleibt abzuwarten.
Erscheinungsdatum: