Seitenbereiche
Inhalt
© https://www.pexels.com/de-de/

Senkung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel

Ab dem 1. Juli 2026 wird die Umsatzsteuer für ausgewählte Grundnahrungsmittel dauerhaft von 10 % auf 4,9 % gesenkt. Erfasst sind insbesondere Produkte des täglichen Bedarfs wie Milch, Butter, Joghurt, Eier, ausgewähltes Obst und Gemüse, Reis, Brot, Weizenmehl und Salz.

Nicht umfasst sind weiterhin mit 20 % besteuerte Lebensmittel wie Kaffee, Tee, Softdrinks oder Mineralwasser. Die Begünstigung gilt nur für Lieferungen der erfassten Grundnahrungsmittel; Gastronomie- und Verpflegungsdienstleistungen bleiben vom reduzierten Steuersatz ausgenommen.

Praxis: Maßgeblich ist der Leistungszeitpunkt. Kassensysteme sind rechtzeitig auf den neuen Steuersatz anzupassen; in der Registrierkasse ist der reduzierte Steuersatz als „Betrag-Satz-Besonders“ zu erfassen.

Anzahlungen sind nach dem Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Bei Belegen und Ausgangsrechnungen ist auf den korrekten Steuerausweis zu achten; für vor dem 1. Juli 2026 ausgestellte Rechnungen ist unter bestimmten Voraussetzungen bereits der Ausweis der reduzierten Umsatzsteuer zulässig.

Beleglotterie Österreich

Ab dem 1. Oktober 2026 ist in Österreich eine Beleglotterie geplant. Sie soll die Belegmitnahme stärken, Umsatzsteuerausfälle verhindern und die elektronische Erfassung von Kassenbelegen über die neue FON+ App fördern. Das Beleglotteriegesetz soll befristet bis 31. Dezember 2029 gelten.

Teilnahme: Teilnahmeberechtigt sind natürliche Personen ab 18 Jahren mit Hauptwohnsitz in Österreich. Physische und digitale Kassenbelege können über die FON+ App erfasst werden, sofern sie den Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung entsprechen.

Gewinne: Vorgesehen sind monatlich 100 Gewinne zu je EUR 2.500 sowie jährliche Bonusziehungen mit Gewinnen von je EUR 250.000. Die Verständigung der Gewinner erfolgt ausschließlich über die FON+ App; die Gewinne sollen abgabenfrei sein.

Unechte Steuerbefreiung bei Luxusimmobilien

Für besonders repräsentative Grundstücke, die ab dem 1. Jänner 2026 angeschafft oder hergestellt wurden und zu Wohnzwecken vermietet werden, sieht das Umsatzsteuergesetz eine zwingende unechte Steuerbefreiung vor.

Luxusimmobilie: Eine Luxusimmobilie liegt vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb der ersten fünf Jahre EUR 2.000.000 exklusive Umsatzsteuer übersteigen. Bei mehreren Einheiten ist grundsätzlich auf das einzelne Mietobjekt abzustellen.

Steuerliche Folgen: Bei der Wohnraumvermietung ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen; gleichzeitig steht für damit zusammenhängende Aufwendungen kein Vorsteuerabzug zu. Eine Option zur Steuerpflicht ist aufgrund des zwingenden Charakters der Regelung nicht möglich.

Für vor dem 31. Dezember 2025 angeschaffte oder hergestellte Immobilien bleibt grundsätzlich die bisherige Regelung mit 10 % Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug anwendbar. Wird die Luxusgrenze durch spätere Investitionen überschritten, kann ab diesem Zeitpunkt die unechte Steuerbefreiung greifen.

Praxis: Betroffene Vermieter sollten Anschaffungs-, Herstellungs- und aktivierungspflichtige Aufwendungen sorgfältig dokumentieren, um eine Überschreitung der EUR-2-Mio.-Grenze nachvollziehbar beurteilen zu können.

 

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.