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Steuerliche Neuerungen

 

Behinderung: Pflegekosten und Pflegegeld

Bei Vorliegen einer Behinderung können bestimmte Mehraufwendungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Entscheidend ist, welche Kosten konkret anfallen und ob diese um pflegebedingte Geldleistungen oder Freibeträge zu kürzen sind.

  • Wohn- bzw. Pflegekosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Kindes in einer Einrichtung sind grundsätzlich, um Pflegegeld oder Freibeträge zu kürzen.
  • Entgelte für Sonder- oder Pflegeschulen sowie für Tätigkeiten in Behindertenwerkstätten können ohne Kürzung geltend gemacht werden.
  • Transportkosten zur Schule oder Behindertenwerkstätte sind ebenfalls nicht um Pflegegeld zu kürzen; Ersatzleistungen sind jedoch abzuziehen.

 

Verfügt ein pflegegeldbeziehendes Kind über kein steuerpflichtiges Einkommen, können die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht bestimmte Kosten steuerlich geltend machen. Geht der Pflegegeldanspruch auf den Kostenträger über, sind nur tatsächlich zusätzlich getragene Kosten abzugsfähig.

 

 

AGH: Auftraggeberhaftung wurde verschärft

Mit dem jüngsten Betrugsbekämpfungsgesetz wurde die Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen verschärft. Die AGH betrifft Auftraggeber, wenn beauftragte Subunternehmer Steuern oder Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß entrichten.

 

 

Wie Auftraggeber ihr Haftungsrisiko reduzieren können

Bis Ende 2025 betrug das Haftungsausmaß grundsätzlich 25% des Werklohnes. Seit Jahresbeginn 2026 wurde es für Fälle der Arbeitskräfteüberlassung auf 40% erhöht. Auftraggeber können das Risiko reduzieren, indem sie den entsprechenden Haftungsfreistellungsbetrag an das Dienstleistungszentrum der ÖGK überweisen oder prüfen, ob der Subunternehmer in der HFU-Liste eingetragen ist.

  • Bei Bauleistungen ist zu prüfen, ob der Subunternehmer in der HFU-Liste der haftungsfreigestellten Unternehmen aufscheint.
  • Ist kein HFU-Eintrag vorhanden, kann eine Zahlung von 25% bzw. bei Arbeitskräfteüberlassung 40% an das DLZ-AGH der ÖGK sinnvoll sein.
  • Der Verwendungszweck der Überweisung muss exakt befüllt werden, insbesondere mit Angaben zu Auftraggeber, Auftragnehmer, Rechnungsdatum und Rechnungsnummer.
  • Zusätzlich empfiehlt sich die Prüfung der Liste rechtskräftig festgestellter Scheinunternehmen des BMF.

 

Forschungsprämien-Verordnung geändert

Für Forschungsprämien ab 2026 wurden strengere Regeln festgelegt. In die Bemessungsgrundlage dürfen nur jene Aufwendungen einfließen, die steuerlich auch tatsächlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Nicht abzugsfähige Aufwendungen erhöhen daher die Forschungsprämie nicht.

Bei unmittelbaren Forschungsinvestitionen besteht künftig ein Wahlrecht: Entweder werden die Anschaffungskosten im Jahr der Neuanschaffung berücksichtigt oder die Abschreibungsbeträge werden über die Jahre der Forschungsnutzung einbezogen. Zusätzlich ist die Forschungsintensität während eines Nachhaltigkeitszeitraumes zu beobachten; bei wesentlichen Abweichungen kann eine Neuberechnung erforderlich werden.

Unser Tipp: Prüfen Sie bei Bauleistungen und Arbeitskräfteüberlassung die HFU-Liste sowie die Liste der Scheinunternehmen sorgfältig und dokumentieren Sie Ihre Prüfschritte. Bei Forschungsprojekten sollten steuerliche Abzugsfähigkeit, Investitionsnutzung und Dokumentation der Forschungsintensität rechtzeitig abgestimmt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Einschätzung der konkreten Auswirkungen.

 

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